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Regeln der Lohnpfändung
Für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung gilt ein Freibetrag von 1.029,99 Euro pro Monat. Für den ersten Unterhaltspflichtigen steigt der monatliche Freibetrag um 400,00 Euro. Für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen kommen jeweils weitere 229,00 Euro hinzu.
Überschreitet das Einkommen den jeweiligen Freibetrag, so wird zunächst gemäß Tabelle nur ein Teil des Mehreinkommens gepfändet. Alles, was über 3.020,06 Euro pro Monat liegt wird vollständig an die Gläubiger abgeführt.
Schulden und Altersvorsorge?
Das Gesetz ermöglicht Schuldnern zwischen 18 und 65 Jahren zusätzlich zu den bereits bestehenden Pfändungsfreigrenzen gemäß der aktuellen Pfändungstabelle für Arbeitseinkommen einen altersabhängigen Vorsorgebetrag zwischen 2.000 bis 9.000 Euro pro Jahr in eine pfändungsgeschützte private Rentenversicherung einzuzahlen. Das sind monatlich zusätzlich zwischen 166,67 bis 750,00 EUR, um die sich dann die normalen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erhöhen.
Weiterhin können Schuldner zwischen 18 bis 65 Jahren ein unpfändbares altersabhängiges Vorsorgevermögen (Lebensversicherung) zwischen 2.000,00 bis 238.000,00 EUR in eine pfändungsgeschützte private Rentenversicherung nach § 851c ZPO umwandeln.