Beratungsverein Schuldnerhilfe


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Schuldner

Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist das vertragliche Schuldverhältnis im gesamte zweiten Buch beschrieben. Im § 241 BGB wird bestimmt, dass der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung einzufordern, wobei die Leistung auch in einem Unterlassen bestehen kann. Vertragliche Schuldverhältnissen sind alle Verträge des täglichen Lebens.

Pflichten des Schuldners

Für die Erledigen eines Schuldverhältnisses ist es nicht getan, dass der Schuldner alles Erforderliche zur Erbringung einer Leistung getan hat. Der Schuldner schuldet nicht nur eine Leistung, sondern ebenso auch den Leistungserfolg. Die Verbindlichkeit erlischt dann, wenn der Leistungserfolg da ist. Dazu muss die vereinbarte Leistung am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit vollständig erbracht sein.


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